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Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger beim Einstellen seines Fotos nicht von der Sperrmöglichkeit gegenüber der Verwendung in Suchmaschinen Gebrauch gemacht hat. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass in den AGB des sozialen Netzwerks ausdrücklich geregelt ist, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung seiner Daten in anderen Medien als einverstanden erklärt, soweit er die Sperrmöglichkeit nicht nutzt! Er hat also seine stillschweigende Einwilligung gegeben, dass die Bilder verwendet werden dürfen. In dem Kölner Fall hatte der Kläger ein Foto von sich ungeschützt auf einer Website eingestellt. Dieses Foto wurde anschließend von der Personensuchmaschine der Beklagten verwendet.Daraufhin verklagte der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht.
jAnrufmonitor Rufnummer sperren Sperrmöglichkeit ausgegraut
Die Klausel in „Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen“, die der Verwenderin als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlaubt, ist unwirksam. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.
sperrmöglichkeit am Lenker
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung einer Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern verurteilt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Sperren der Auflademöglichkeit stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar; ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe aber nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen. Wer Fotos in sozialen Netzwerken ungeschützt einstellt und somit dafür sorgt, dass die Öffentlichkeit unbeschränkten Zugriff auf diese Bilder hat, muss damit rechnen, dass diese auch in anderen Medien, wie zum Beispiel Personensuchmaschinen, auftauchen könnten! Wenn Sie dies vermeiden möchten, sollten Sie darauf achten Ihre Bilder zu schützen indem Sie vorhandene Sperrmöglichkeiten nutzen.
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Durch die allein in der Macht der Vermieterin liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Wenn bei einem Streit über die Wirksamkeit einer von der Vermieterin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abweichend von der gesetzli… Der Kläger hat als Verbraucherschutzverein gegen die Beklagte, eine französische Bank, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge geltend gemacht. Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie „Allgemeine Batterie-Mietbedingungen“, die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlauben.
Voraussetzung ist, dass eine vorhandene Sperrmöglichkeit dieser Funktion nicht genutzt wurde und das Profilfoto somit ungeschützt eingestellt wurde. Das OLG Düsseldorf hat das automatisierte Sperrverfahren mit einem aktiven Tun gleichsetzt. Es mache keinen Unterschied – so das Gericht –, ob die Abschaltung im Einzelfall durch einen Mitarbeiter oder durch einen automatisierten Mechanismus erfolge. In beiden Fällen läge nämlich ein bewusster und willentlicher Entschluss vor. Der zu entscheidende Sachverhalt drehte sich im Einzelnen um Batteriemietverträge, die zwischen dem Hersteller der Akkumulatoren für E-Fahrzeuge und Käufern bzw. In den einbezogenen AGB fand sich eine Klausel, nach der im Falle einer außerordentlichen Kündigung eine Sperrmöglichkeit für die Batterieaufladung nach einer 14-tägigen Ankündigungsfrist greifen könne.
AGB Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie unwirksam
- Durch die allein in der Macht der Vermieterin liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt.
- Daher handele es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine verbotene Eigenmacht, da der bloße Besitz des Akkumulators beim Kunden zu keinen nennenswerten Kosten beim Überlasser führe.
- Er hat also seine stillschweigende Einwilligung gegeben, dass die Bilder verwendet werden dürfen.
- Die Klausel in „Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen“, die der Verwenderin als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlaubt, ist unwirksam.
- Eine solche Gestaltung lässt sich auch nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen.
Daher handele es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine verbotene Eigenmacht, da der bloße Besitz des Akkumulators beim Kunden zu keinen nennenswerten Kosten beim Überlasser führe. Wir bieten ein breites Sortiment an individuellen Sonnenschirmen und Zubehör. Wir sind stolz darauf, unseren Kunden hochwertige Produkte zu liefern, die perfekt auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
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Beruft sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, so läuft er Gefahr, dass der Vermieter ungeachtet dessen die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt. Das gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn das Mietobjekt und dessen fortgesetzte Nutzung für den Mieter von erheblichem Interesse sind. Die streitgegenständliche Klausel stellt eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Vermieterin missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Dabei bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts, die Sperrung der Auflademöglichkeit löse Ansprüche der Mieter aus Besitzschutz aus, keiner abschließenden Beurteilung. Zwar stellt ein Fernzugriff auf die vermietete Batterie eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB dar. Ein Besitzschutz gegen die bloße Besitzstörung wäre aber ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Batterie deren Mitbesitzer geblieben wäre. Unter Mitbesitzern bestünde nach § 866 BGB ein Besitzschutz nur gegen eine – hier nicht vorliegende – vollständige Entziehung des Besitzes. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob in solchen Fällen ein Mitbesitz vorliegt, bedurfte hier aber keiner Entscheidung. Daraus folgt, dass lediglich auf die Nutzbarkeit bereits übertragener Sachen nicht eingewirkt werden dürfe.
Leitsatz (amtlich) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Zahlungsarten Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des … Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt.